Der Verein führt den Namen „Schützenverein Almenrausch Pirkhof e.V.“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er hat seinen Sitz in Pirkhof.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und dient der Ausbildung und Förderung des Schießsports. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person werden. Jugendliche von 10 bis 18 Jahren nehmen am Vereinsleben teil, sind aber nicht stimmberechtigt. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen. Jeder verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein, Mitglieder und sonstige Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.
Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Auslagen von den Mitglieder Aufnahmegebühren und Beiträge. Die Beiträge sind jährlich im voraus fällig. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Über die Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Jahresende, spätestens zum 30. September zum nächsten Kalenderjahr an den Vorstand zugestellt werden. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
A: Nach Fälligkeit des Beitrages, trotz zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung drei Monate verstrichen sind
B: Das Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält.
Mit dem Austritt oder Ausschluß erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Organe des Vereins sind
A: die Mitgliederversammlung
B: der Vorstand
C: der erweiterte Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie muß jährlich einberufen werden und soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. Die Einladung muss durch Veröffentlichung über „Der neue Tag“, und/oder durch Bekanntgabe auf der vereinseigenen Homepage, und/oder durch Aushang an der Vereinstafel im Schützenraum im Vereinslokal „Hammerschänke“, vom 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin erfolgen. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die satzungsmäßige geladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Dreiviertel der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen:
a. Über Satzungsänderung
b. Über Auflösung des Vereins
Die Wahl des 1. Schützenmeisters erfolgt grundsätzlich geheim. Wahlen oder Beschlüsse können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, sie ist vom 1. Schützenmeister aber einzuberufen wenn 1/10 aller Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe der Gründe beantragen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen.
Der Verein wird vom 1. oder 2. Schützenmeister vertreten. Jeder der Schützenmeister ist berechtigt den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Schützenmeister gehalten den Verein nur dann zu vertreten, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Die erweiterte Vorstandschaft wird auf die Amtsdauer von zwei Jahren, in der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtsdauer der 1. oder 2. Schützenmeister aus, so kann eine Nachwahl stattfinden. Sie muß stattfinden, innerhalb von vier Wochen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstand ausscheiden. Der Vorstand leitet den Verein, nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung. Über die Beschlüsse und Beurkundungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches ein amtierender Schützenmeister und der Schriftführer unterzeichnen. Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen. Der erweiterte Vorstand entscheidet, mit einfacher Mehrheit. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeister. Für Rechtsgeschäfte haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberviechtach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.03.2010 beschlossen.